Information zur Abrechnung für Privatversicherte
Wie rechnen wir Zahnärzte unsere Leistungen ab?
Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen basiert auf der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Vergütung für den Zahnarzt setzt sich
- aus dem Honorar für die Behandlung und
- aus den Auslagen z. B. für zahntechnische Leistungen zusammen.
Die Höhe des Honorars bestimmt der Zahnarzt zwischen dem 1,0 - 3,5 fachen Gebührensatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Behandlung.
Bei besonder schwierigen Umständen beim Ziehen eines Zahnes kann der Zahnarzt einen höheren Satz berechnen. Die Überschreitung, muss schriftlich begründet werden.
Der 1,0-fache Satz entspricht nicht, wie oft vermutet wird, dem Kassensatz. Schon die Kassen- und Sozialhilfesätze entsprechen zur Zeit etwa dem 2,3-fachen GOZ Satz.
Ein Beispiel: Für die Vorbereitung eines stark geschädigten Zahnes mit Füllungsmaterial vor einer Überkronung müßte der Zahnarzt dem Privatpatient den 4,0 fachen GOZ Satz berechnen, um dasselbe Honorar wie bei einem Kassenpatieten zu erhalten.
Seit 1.Januar 2012 haben wir eine neue Gebührenordnung. Die letzte Überarbeitung der GOZ liegt 24 Jahre zurück. Der Punktwert ist allerdings unverändert geblieben, seit 1988.
Diese Gebührenordnung mit ihren staatlich verordneten Preisen trägt weder den seit damals gestiegenen Lebenshaltungskosten, noch den inzwischen um über 50% gestiegenen Praxiskosten Rechnung.
Um eine gute oder sehr gute Behandlung bei Ihnen durchführen zu können, wird immer häufiger eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes notwendig. Deshalb wurde im § 2 der GOZ die Vereinbarung von "abweichenden Gebühren" ausdrücklich vorgesehen.
Diese Regelung gewinnt aktuell an Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2001 den Zahnarzt aufgefordert, "die Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die GOZ eröffnet", zu gebrauchen. Im Falle eines notwendigen Honorars über dem 3,5-fachen Satz werde ich Sie vorher unterrichten und mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung schließen.
Neue Behandlungsmethoden, die nicht in der GOZ 2012 erhalten sind, ist der §6 GOZ "Analogberechnung" anzuwenden. Eine qualifizierte Behandlung ist immer nur einem heute angemessenen Honorar möglich, d. h. immer öfter nur noch mit Vereinbarung nach §2 GOZ.
Auch bei angeblich 100%igem Versicherungsschutz, so die Versprechungen, müssen Sie mit einer finanziellen Eigenbeteiligung rechnen.
Haben Sie Fragen zu Kosten und Abrechnung? Dann sprechen Sie uns bitte vor einer Behandlung an.
Ihr Praxisteam Alexandra Beau
Zahnarztpraxis Schwabing