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80798 München / Schwabing
Praxisgemeinschaft mit Dr. Schreiber und Dr. K. Waubke
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5. Information zur Abrechnung für Privatversicherte

 

wie Sie vielleicht wissen, basiert die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen auf der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Vergütung für den Zahnarzt setzt sich aus dem Honorar für die Behandlung und aus den Auslagen z. B. für zahntechnische Leistungen zusammen. Die Höhe des Honorars bestimmt der Zahnarzt zwischen dem 1,0 - 3,5 fachen Gebührensatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände der Behandlung.Bei besonder schwierigen Umständen beim Ziehen eines Zahnes kann der Zahnarzt einen höheren Satz berechnen. Die Überschreitung, muss schriftlich begründet werden.
Der 1,0-fache Satz entspricht nicht, wie oft vermutet wird, dem Kassensatz. Schon die Kassen- und Sozialhilfesätze entsprechen zur Zeit etwa dem 2,3-fachen GOZ Satz. Ein Beispiel:  für die Vorbereitung eines stark geschädigten Zahnes  mit Füllungsmaterial vor einer Überkronung müßte der Zahnarzt dem Privatpatient den 4,0 fachen GOZ Satz berechnen um dasselbe  Honorar wie bei einem Kassenpatieten zu erhalten.
Seit 1.Januar 2012 haben wir eine neue Gebührenordnung. Die letzte  Überarbeitung der GOZ liegt 24 Jahre zurück. Der Punktwert ist allerdings unverändert geblieben, seit 1988. 
Diese Gebührenordnung mit ihren staatlich verordneten Preisen trägt weder den seit damals gestiegenen Lebenshaltungskosten noch den inzwischen um über 50% gestiegenen Praxiskosten Rechnung.
Um eine gute oder sehr gute Behandlung bei Ihnen durchführen zu können, wird immer häufiger eine Überschreitung des 3,5-fachen Satzes notwendig. Deshalb wurde im § 2 der GOZ die Vereinbarung von "abweichenden Gebühren" ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelung gewinnt aktuell an Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2001 den Zahnarzt aufgefordert,  "die Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die GOZ eröffnet", zu gebrauchen. Im Falle eines notwendigen Honorars über dem 3,5-fachen Satz werde ich vorher unterrichten und mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung schließen. 
Neue Behandlungsmethoden, die nicht in der GOZ 2012 erhalten sind, ist der §6 GOZ "Analogberechnung" anzuwenden. Eine qualifizierte Behandlung ist immer nur einem heute angemessenen Honorar möglich, d. h. immer öfter nur noch mit Vereinbarung nach §2 GOZ. Auch bei angeblich 100%igem Versicherungsschutz, so die Versprechungen, müssen Sie mit einer finanziellen Eigenbeteiligung rechnen.

 

 

Ihr Praxisteam Alexandra Beau

 

 


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News

05.05.11

PRAXISUMZUG

Die Praxis befindet sich ab 14 Juni 2011  in der Isabellastr.13 80798 München. Gemeinsam mit Dr.Schreiber

31.05.11

RATENZAHLUNG

In Kooperation mit unserem Factoringunternehmen haben Sie auch die Möglichkeit Behandlungskosten zu attraktiven Konditionen in Raten zu bezahlen. Ohne...

23.07.12

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Ein Service der bayrischen Zahnärzte:   Patienten können bayernweit&...